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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 169/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 10 d |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Verlustvortrag |
Rechtsfrage: | Sind bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes Beträge im Wege des Verlustvortrags nach § 10 d EStG abzuziehen oder wird dadurch die Einkünfteermittlung nicht berührt, da nach der Systematik des Gesetzes der nicht ausgeglichene Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte wie Sonderausgaben abzuziehen ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 529/98 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 78 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 169/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 03 82, SIS 02 50 18 |