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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 77/13 (BFH)
§§: UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 20 Abs. 1 Satz 2, UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 3, EStDV § 60
Schlagwörter Umwandlung, Einbringung, Anteilstausch, Buchwertfortführung, Antragsfrist
Rechtsfrage: Begriff der Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht/Antrag auf Buchwertfortführung: Ist mit der Einreichung der Steuererklärungen der übernehmenden Gesellschaft und deren Handelsbilanz, in der die übernommenen Anteile mit dem gemeinen Wert angesetzt worden sind und die keine Zusätze oder Anmerkungen über die Anpassung von Beträgen an steuerliche Vorschriften enthält, die Antragsfrist i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 abgelaufen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.10.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 3548/12
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 235
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2015
Erledigungs-Az: I R 77/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 10 10