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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 98/02 |
§§: | EStG § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, AO 1977 § 39, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 |
Schlagwörter | Unterstützungskasse, Betriebseinnahme, Rückzahlung, Gewinnverwirklichung |
Rechtsfrage: | Gewinnerhöhende Erfassung der Rückzahlung, wenn eine rückgedeckte Unterstützungskasse die Klägerin als Trägerunternehmen gegen ihren Willen und satzungswidrig ausgeschlossen, die betreffenden Lebensversicherungen aufgelöst und die dabei erzielten Rückkaufswerte auf ein Treuhandkonto ausbezahlt hat und die Mittel anschließend vollständig für ein Versorgungswerk bei einer anderen Unterstützungskasse verwendet worden sind? War die Rückgewähr der Zuwendungen der Klägerin, soweit diese in früheren Jahren wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 4 d EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden durften, dennoch in voller Höhe gewinnerhöhend oder -unter entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 3 EStG (gegen BFH-Urteil vom 29.8.1996, BFHE 182, 307)- nicht als Betriebseinnahme zu behandeln? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 203/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 15 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.11.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 98/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 40 28 |