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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 37/08 (BFH) | 
| §§: | EStG § 34, EStG § 16 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c, HGB § 89 b | 
| Schlagwörter | Ausgleichsanspruch, Handelsvertreter, Betriebsaufgabe, Halber Steuersatz, Fünftelregelung, Verfassungsmäßigkeit | 
| Rechtsfrage: | 1. Ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB dem laufenden Gewinn oder dem begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Aufgabe der Handelsvertretung gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe erfolgt? - 2. Ist die Steuerbegünstigung des Ausgleichsanspruchs durch die Fünftel-Regelung im Streitjahr 2002 verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 29.04.2008 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2736/05 F | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1961 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 33 94 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 09.02.2011 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 37/08 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 18 98 | 
