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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 51/07 (BFH) |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, GG Art. 103 Abs. 1, AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2 |
Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Verpachtung, Praxis, Totalüberschussprognose |
Rechtsfrage: | Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung einer Praxiseinrichtung: Fehlerhafte Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch das FG bei Verpachtung einer vollständig fremdfinanzierten röntgenologischen Praxiseinrichtung auf unbestimmte Zeit wegen Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht, obwohl keine der vom BFH entwickelten Ausnahmefallgruppen vorliegt, und unrichtiger Auslegung des Merkmals einer "auf Dauer angelegten Verpachtung"? - Fehlerhafte Totalüberschussprognose des FG (u.a. wegen AfA-Ansatz gemäß § 7 Abs. 2 anstatt § 7 Abs. 1 EStG)? - Verletzung des § 165 Abs. 2 AO wegen fehlender Änderungsbefugnis des FA bei rechtswidriger Annahme einer Ungewissheit als Voraussetzung des Vorläufigkeitsvermerks? - Verfahrensfehlerhaftigkeit der FG-Entscheidung (u.a. Ablehnung/Übergehung von Beweisanträgen, unterlassene notwendige Beiladung)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 05.04.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 1526/02 F |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 51/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 54 |