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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 6/97 |
| §§: | ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 14 Abs. 1, BewG § 14 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Schenkungsteuer, gemischte Schenkung, Bewertung, lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, Unterhaltsrente, Leibrente, Wohnrecht |
| Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer bei vorzeitigem Tod des Schenkers und damit vorzeitig entfallenen Verpflichtungen (lebenslängliche Unterhalts- und Leibrentenleistungen sowie Wohnrecht) des Beschenkten. Ist § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes auf gemischte Schenkungen anzuwenden? Hat das Finanzamt den bisher nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelten Steuerwert nun nach der tatsächlichen Dauer der Verpflichtungen (§ 14 Abs. 2 BewG) zu ermitteln und ggf. die Schenkungssteuer zu berichtigen oder steht dem das Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) entgegen? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 23.10.1996 |
| Vorinstanz/AZ: | III 414/89 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 06.12.1998 |
| Erledigungs-Az: | II R 6/97 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |