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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-128/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 7 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 3 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Grundstück, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Gebäude, dingliches Recht
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass bei einer Lieferung i.S. von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a RL 77/388/EWG der Selbstkostenpreis von Grundstücken oder anderen Stoffen oder Materialien, für die der Steuerpflichtige beim Erwerb Mehrwertsteuer entrichtet hat - vorliegend durch die Begründung eines dinglichen Rechts zur Nutzung einer unbeweglichen Sache - nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört? Gilt etwas anderes, wenn der Steuerpflichtige diese Mehrwertsteuer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften - unabhängig davon, ob diese insoweit mit der Sechsten Richtlinie vereinbar sind - bei der Anschaffung abgezogen hat? - 2. Ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Grundstück mit dem im Bau befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit der Begründung eines dinglichen Rechts i.S. von Art. 5 Abs. 3 Buchst. b RL 77/388/EWG erworben wurde, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser RL dahin auszulegen, dass der Wert eines Erbpachtzinses, d.h. der Wert der während der Laufzeit oder aber der während der Restlaufzeit des dinglichen Rechts jährlich zu entrichtenden Beträge, zur Besteuerungsgrundlage einer Lieferung i.S. von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a RL 77/388/EWG gehört?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 159 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.04.2016
Erledigungs-Az: Rs C-128/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 09 58