
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-509/04 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. bb |
Schlagwörter | Gesellschaftsteuer, EG, EU, Anteilserwerb, Fusion, Kapitalsteuer |
Rechtsfrage: | 1. Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. bb der Richtlinie 69/335/EWG in der durch die Richtlinie 73/79/EWG geänderten Fassung so auszulegen, dass, wenn eine Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb von Anteilen im Rahmen eines von der Kapitalsteuer befreiten Zusammenschlusses von Anteilen nicht mehr im Besitz dieser Anteile ist, weil die Gesellschaft, an der die Anteile gehalten wurden, fusioniert wurde, die in dieser Bestimmung der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen für die Anteile an der erwerbenden Gesellschaft zu gelten haben? - 2. Ist es für die oben unter 1. gestellte Frage von Belang, dass die Gesellschaft, an der Anteile gehalten wurden, infolge des In-Kraft-Tretens eines rechtlichen Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft nicht mehr besteht (Art. 2:311 Absatz 1 BW), so dass im buchstäblichen Sinne nicht von einer Veräußerung von Anteilen gesprochen werden kann? |
Vorinstanz: | Hoge Raad der Nederlanden |
Vorinstanz/Datum: | 10.12.2004 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2005 Nr. C 31 S. 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 18.05.2006 |
Erledigungs-Az: | Rs C-509/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 24 67 |