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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-461/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. g, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Grundstück, Gebäude, Umsatzsteuer, Abriss, Lieferung, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 13 Teil B Buchst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der RL 77/388/EWG so auszulegen, dass die Lieferung eines Gebäudes, das im Hinblick auf seinen Ersatz durch ein neu zu errichtendes Gebäude teilweise abgerissen worden ist, mit Mehrwertsteuer belastet ist? - 2. Ist es für die Beantwortung dieser Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die dafür anfallenden Kosten in Rechnung stellen lässt, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer den Auftrag zum Abriss gegeben hat und sich die Abrisskosten in Rechnung stellen lässt? - 3. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage erheblich, ob der Verkäufer oder der Käufer des Gebäudes die Neubaupläne entwickelt hat, und zwar in dem Sinne, dass die Lieferung nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der Verkäufer die Neubaupläne entwickelt hat? - 4. Falls die erste Frage bejaht wird, unterliegt dann jede Lieferung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen worden sind, oder nach einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach dem Zeitpunkt, zu dem der Abriss erheblich fortgeschritten ist, der Mehrwertsteuer?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 69 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.11.2009
Erledigungs-Az: Rs C-461/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 39