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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 26/16 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 2, AO § 159, AO § 160 |
Schlagwörter | Abfindung, Betriebsausgabe, Immaterielles Wirtschaftsgut, Anschaffungskosten, Durchlaufender Posten, Benennungsverlangen |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags, dessen Abschluss sich aus Sicht des Unternehmers als Fehlentscheidung erwiesen hat, um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, oder liegen Anschaffungskosten für ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut vor, die über die ersparte Vertragslaufzeit abzuschreiben sind? Setzt die Annahme durchlaufender Posten eine Kennzeichnung als Fremdgelder in der Buchführung voraus? Ist § 159 AO auch auf durchlaufende Posten anwendbar, und kann ein diesbezügliches Benennungsverlangen durch ein im Hinblick auf § 160 AO bereits zuvor gestelltes Benennungsverlangen ersetzt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1602/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 16 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.09.2018 |
Erledigungs-Az: | IV R 26/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 16 93 |