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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-376/02 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 , Richtlinie 77/388/EWG Art. 20
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Grundstück, Vermietung, Umsatzsteuer, EG, Mehrwertsteuer, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Berichtigung, Rückgängigmachung
Rechtsfrage: Untersagen Art. 17 und 20 Richtlinie 77/388/EWG oder aber der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit unter bestimmten Umständen, dass -in einem Fall, in dem weder Steuerhinterziehung noch Missbrauch, noch die Änderung der beabsichtigten Verwendung im Sinne der Randnummern 50 und 51 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlossstrasse vorliegen - die Berichtigung der von einem Steuerpflichtigen nicht in Abzug gebrachten Mehrwertsteuer, die er für einen (unbeweglichen) Gegenstand entrichtet hat, der ihm geliefert worden ist und der ursprünglich von ihm zur (nicht der Mehrwertsteuer unterliegenden) Vermietung, jedoch nachträglich zu einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Handlung bestimmt wurde (im vorliegenden Fall der Bestellung eines dinglichen Nießbrauchs), nur aus dem Grund rückgängig gemacht wird, weil infolge einer Gesetzesänderung, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die erwähnte Handlung vollzogen wurde, noch nicht erfolgt war, diese Handlung rückwirkend als befreite Handlung ohne Abzugsrecht betrachtet wird?
Vorinstanz: Hoge Raad Den Haag
Vorinstanz/Datum: 18.10.2002
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2003 Nr. C 7 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.04.2005
Erledigungs-Az: Rs C-376/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 18