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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 71/96 |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, NATO-TS Art. 63 Abs. 4a, NATOTrStat Art. 52 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgabe, Grundstück, Gebäude, NATO-Truppenstatut, Bemessungsgrundlage, Restwert |
Rechtsfrage: | Unterliegt die Freigabe der an NATO-Truppen überlassenen Grundstücke, auf denen die dort stationierten (hier: amerikanischen) Streitkräfte Gebäude errichteten, an die Bundesrepublik Deutschland der Grunderwerbsteuer und ist Bemessungsgrundlage (§ 8 GrEStG) der an den Entsendestaat zu entrichtende Gebäuderestwert? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 138/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 71/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 55 82 |