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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 85/96
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, LStR Abschn. 39 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Einsatzwechseltätigkeit, Unterkunft, Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand
Rechtsfrage: Ist anläßlich einer doppelten Haushaltsführung und gleichzeitiger Einsatzwechseltätigkeit mit Unterkunft in einem Gleisbauzug der höchste Verpflegungspauschbetrag für Dienstreisen in Höhe von 46 DM anzusetzen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 28.08.1996
Vorinstanz/AZ: 1 K 2/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.04.1998
Erledigungs-Az: VI R 85/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet - ohne Begründung