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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 39/20 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f, EStDV § 64 Abs. 2, EStDV § 84 Abs. 3 f
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Nachweis, Krankheit, Anerkennung, Wissenschaft
Rechtsfrage: Handelt es sich bei der Liposuktion um eine im Streitjahr 2017 wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, so dass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.09.2020
Vorinstanz/AZ: 3 K 1498/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 15 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.03.2023
Erledigungs-Az: VI R 39/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 48