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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 38/20 (BFH)
§§: EStG § 13, EStG § 21, EStG § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, EStG § 21 Abs. 3
Schlagwörter Einkunftsart, Abgrenzung, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Durchschnittssatzgewinnermittlung
Rechtsfrage: Gehören Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) und sind als solche bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13 a EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 23.09.2020
Vorinstanz/AZ: 7 K 3909/18 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2023
Erledigungs-Az: VI R 38/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 10 73