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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 45/13 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, GewStG § 2 Abs. 1, AO § 85, AO § 88, AO § 89, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1
Schlagwörter Freiberufliche Tätigkeit, Gemischte Tätigkeit, Geprägerechtsprechung, Abschnittsbesteuerung, Verwirkung, Verfassung
Rechtsfrage: Übt eine auf technische Übersetzungen spezialisierte GbR, die Fremdübersetzer für die nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen einsetzt, eine einheitliche Tätigkeit aus, bei der das freiberufliche Element vorherrscht? Hat das Finanzamt sein Recht auf Festsetzung von Gewerbesteuer aufgrund eines bewussten Verstoßes gegen die §§ 85, 88, 89 AO sowie den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung verwirkt? Ist die Gruppe Schwerbehinderter, die für ihre Selbständigkeit keine Infrastrukturen nutzen, grundsätzlich von der Gewerbesteuer zu befreien? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 24.10.2012
Vorinstanz/AZ: 15 K 4041/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 26 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2017
Erledigungs-Az: VIII R 45/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 08 90