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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 26/20 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, AO § 163
Schlagwörter Einnahmeüberschussrechnung, Privatnutzung, Kraftfahrzeug, 1 %-Regelung, Leasing, Abfluss, Unbilligkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Rechtsfrage: Liegt eine Unbilligkeit darin, dass bei der Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung auf die tatsächlichen Kosten bei einem Überschussrechner nicht allein auf die in den Streitjahren abgeflossenen Fahrzeugkosten abgestellt, sondern zusätzlich der rechnerisch auf die Streitjahre entfallende Anteil der in einem früheren Veranlagungszeitraum für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung berücksichtigt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 26.08.2020
Vorinstanz/AZ: 5 K 194/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 17 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.05.2022
Erledigungs-Az: VIII R 26/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 14 00