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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 116/08 (BFH)
§§: KStG § 8 b Abs. 1, KStG § 8 b Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 27
Schlagwörter Einlagekonto, Bezüge, Kapitalvermögen, Veräußerungserlös, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: Sind Zahlungen (hier: vGA), die als aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG stammend anzusehen sind, nicht als Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern als Veräußerungserlös zu werten? Ist deshalb die vGA im Veranlagungsjahr 2001 (Streitjahr) zu versteuern, weil die Vorschrift des § 8 b Abs. 2 KStG erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 gilt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 10.11.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 383/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 14 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2009
Erledigungs-Az: I R 116/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 22