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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 4/14 (BFH)
§§: UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, FGO § 56
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Pachtvertrag, Ehegatten, Leistungsempfänger
Rechtsfrage: Antrag auf Wiedereinsetzung: - 1. Kann ein Unternehmer, der gemeinsam mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau gewerblich genutzte Räume (Werkstatt, Parkplatz, Büroräume) pachtet, den Vorsteuerabzug aus diesem Leistungsbezug, obwohl er die Räume ausschließlich für sein Unternehmen nutzt und die Kosten alleine trägt, nur zur Hälfte abziehen? - 2. Verstößt die Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf die Hälfte des Gesamtbetrages bei gemeinsamen Leistungsbezug durch zwei Leistungsempfänger, von denen lediglich einer unternehmerisch tätig ist, gegen das Neutralitätsgebot der Mehrwertsteuer und steht sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG? - 3. Steht der Vorsteuerabzug dem unternehmerisch tätigen Ehegatten auch zur Hälfte zu, wenn beide Eheleute gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet sind und der Verpächter seine Verpächterleistung zur Hälfte an den das jeweilige Ladenlokal (allein) betreibenden Ehegatten erbringt (BFH-Urteil vom 7.11.2000 V R 49/99, BFHE 194 S. 270, BStBl 2008 II S. 493 = SIS 01 04 48)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.12.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 2947/11 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 510
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 05 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.06.2014
Erledigungs-Az: V R 4/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig