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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 38/99
§§: UStG § 2 Abs 1 J: 1980, UStG § 2 Abs 1 J: 1991/1993, UStG § 4 Nr 1 J: 1980, UStG § 4 Nr 1 J: 1991/1993, UStG § 4 Nr 14 J: 1980, UStG § 4 Nr 14 J: 1991/1993, UStG § 7 J: 1980, UStG § 7 J: 1991/1993
Schlagwörter Steuerbefreiung, Arzt, Juristische Person, Ausland, Strohmann, Scheinfirma, Haartransplantation, Lohnveredelung
Rechtsfrage: Greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auch, wenn die ärztliche Leistung durch eine ausländische juristische Person erbracht wird? -Abgrenzung zwischen Strohmann bzw. Scheinfirma im Hinblick auf den Unternehmerbegriff des § 2 UStG. - Handelt es sich bei Haartransplantationen, die an aus dem Ausland einreisenden Patienten vorgenommen werden, um Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 07.10.1997
Vorinstanz/AZ: II 210/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.07.2000
Erledigungs-Az: V R 38/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 52 43