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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 76/12 (BFH)
§§: EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EUVtr Art. 6, AEUV Art. 19
Schlagwörter Kindergeld, Zählkind, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Gleichbehandlung
Rechtsfrage: Sind im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld und den damit verbundenen Zählvorteil auch für Kinder der Lebenspartnerin gegeben? Verletzt die sich aus § 63 EStG ergebende unterschiedliche Behandlung von Kindern eines Ehegatten einerseits und Kindern einer gleichgeschlechtlichen Partnerin einer eingetragenen Lebensgemeinschaft andererseits die grundrechtlich geschützte Freiheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) bzw. stellt sie einen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Art. 21 Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.V.m. Art. 6 EUVtr, Art. 19 AEUV) dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.11.2012
Vorinstanz/AZ: 2 K 194/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 306
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 03 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.08.2013
Erledigungs-Az: VI R 76/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 28 40