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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 3/17 (BFH)
§§: BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 Abs. 2, EStG § 7 g, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Windkraftanlage, Grundstück, Betriebsvorrichtung, Bewegliches Wirtschaftsgut, Absetzung für Abnutzung, Investitionsabzugsbetrag
Rechtsfrage: Ist die Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, oder handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da die Zuwegung ausschließlich der Errichtung, Wartung und Reparatur der Windenergieanlage dient und nach deren Abbau nutzlos und wertlos wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 08.12.2016
Vorinstanz/AZ: 2 K 464/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 04 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2019
Erledigungs-Az: IV R 3/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 12 23