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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 111/98
§§: AO § 233 a Abs. 2 a, 7, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Verzinsung, Änderung, Rückwirkung, Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: Ist eine offene Gewinnausschüttung ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, das nach § 233 a Abs. 2 a AO insoweit zu einem abweichenden Zinslauf führt?
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.04.1998
Vorinstanz/AZ: 4 V 6274/97
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1998 S. 1108
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.1999
Erledigungs-Az: I B 111/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Beschwerde unbegründet