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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 47/06
§§: EStG § 52 Abs. 15 Satz 10, EStG § 13 Abs. 5
Schlagwörter Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Grundstück, Entnahme, Steuerfreiheit, Betriebsleiterwohnung
Rechtsfrage: Stellt die Eigentumsübertragung eines zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens an die Tochter der Landwirts-Ehegatten eine steuerpflichtige Entnahme dar, wenn die Tochter sich gleichzeitig verpflichtet die übertragenen Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung zu stellen und kurze Zeit später jedoch mit der Planung (und späteren Errichtung) eines eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäudes beginnt oder wird das der Tochter zum Alleineigentum übertragene Grundstück zunächst deren Sonderbetriebsvermögen und erst durch die Errichtung des selbstgenutzten Wohnhauses nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. steuerfrei entnommen? Wird durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils von 20 v.H. an den landwirtschaftlichen Flächen auf die Tochter eine GbR zwischen den Landwirts-Ehegatten und der Tochter gegründet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.06.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 4420/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 40 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.06.2009
Erledigungs-Az: IV R 47/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 01 28