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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 20/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Ausbildung, Fortbildung, Verkehrsflugzeugführer, Vorweggenommene Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Aufwendungen für die nach einem abgebrochenen Studium erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer aufgrund eines Schulungsvertrags mit dem künftigen Arbeitgeber (Flugunternehmen) wegen des Zusammenhangs mit den zukünftig angestrebten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als vorweggenommene Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 27.5.2003 VI R 33/01)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6332/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 01 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 20/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |