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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-253/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Sport, Dienstleistung, Einzelperson, juristische Personen, Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit
Rechtsfrage: 1. Umfasst für die Zwecke der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG der Ausdruck "Personen" in der Wendung "Personen ..., die Sport ... ausüben" auch juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, oder ist er auf Einzelpersonen i.S. von natürlichen Personen bzw. Menschen beschränkt? - 2. Falls der Begriff "Personen" in der Wendung "Personen ..., die Sport ... ausüben" sowohl juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit als auch Einzelpersonen umfasst, erlaubt es dann die Wendung "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport ... stehende Dienstleistungen" einem Mitgliedstaat, die Befreiung auf Einzelpersonen, die Sport ausüben, zu beschränken?
Vorinstanz: High Court of Justice (Chancery Division)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 183 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.10.2008
Erledigungs-Az: Rs C-253/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 43 13