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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 15/08 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3, FGO § 67, FGO § 68 |
Schlagwörter | Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Betriebsaufspaltung, Beendigung, Sonderbetriebsvermögen, Veräußerungsgewinn, Klageänderung |
Rechtsfrage: | 1. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung bei einer in Liquidation befindlichen Betriebsgesellschaft vor? Sind die ehemaligen der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren, wenn sie zur Sicherung einer während des Betriebs aufgenommenen und noch nicht getilgten Betriebsschuld dienen, so dass der Veräußerungsgewinn als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen ist? - 2. Zulässigkeit einer Klageänderung nach Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids während des Klageverfahrens hinsichtlich einer bis dahin nicht angefochtenen Besteuerungsgrundlage? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 225/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 1125 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 23 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.02.2011 |
Erledigungs-Az: | IV R 15/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 20 09 |