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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 20/06 |
§§: | EigZulG § 11 Abs. 4 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Fehlerberichtigung, Gesamtbetrag der Einkünfte |
Rechtsfrage: | Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkunftsgrenze - War dem Finanzamt aufgrund der im Antrag auf Eigenheimzulage unter "Einkunftsgrenze" abgegebenen Erklärung, "der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, wird zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres voraussichtlich 500.000 DM nicht übersteigen", bereits bei Erlass des Eigenheimzulagenbescheids die Überschreitung der maßgeblichen Einkunftsgrenze von 480.000 DM bekannt, so dass eine rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG nicht zulässig ist - Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" in § 11 Abs. 4 EigZulG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.01.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1947/04 EZ |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |