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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 38/14 (BFH) |
§§: | EStG § 10 a Abs. 1 a, EStG § 10 a Abs. 1, EStG § 79 Satz 1, EStG § 90 Abs. 4, EStG § 91, AO § 110 |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Beamter, Elektronische Übermittlung, Frist, Wiedereinsetzung, Kenntnis |
Rechtsfrage: | Sind die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Zulagenanspruchs erfüllt, weil § 10 a Abs. 1 a EStG in der für 2004 maßgeblichen Fassung ausdrücklich keine Frist für die Abgabe der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung vorsieht? - Kann aus der späteren Einführung einer 2-Jahres-Frist nachträglich auf eine ursprüngliche zeitliche Beschränkung der Abgabe der Einwilligungserklärung geschlossen werden? (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei behaupteter fristgerechter Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 08.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 14088/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 02 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.06.2015 |
Erledigungs-Az: | X R 38/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 20 75 |