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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-261/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 33
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Rückwirkung, EU-Beitritt, Steuerveranlagung, Dienstleistung, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Aufgrund welcher Kriterien kann nach der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuer als Umsatzsteuer bezeichnet werden? - 2. Kann als Umsatzsteuer eine Steuer angesehen werden, deren Besteuerungsgrundlage aus den Nettoeinnahmen besteht, die aus dem Erlös aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug der Kosten für den Erwerb der verkauften Waren und der von Dritten erbrachten Dienstleistungen sowie der Ausgaben für Material oder bestimmte Materialanteile herrühren? - 3. Ist Art. 33 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nur eine einzige Umsatzsteuer beibehalten dürfen? - 4. Wenn in einem Mitgliedstaat zwei oder mehr Steuern beibehalten werden, die den Charakter einer Umsatzsteuer haben, verstößt dann eine nach dem Beitritt zur EU mit Rückwirkung für einen Zeitraum vor dem Beitritt vorgenommene Steuerveranlagung gegen Art. 33 der Richtlinie?
Vorinstanz: Komarom-Esztergom Megyei Birosag
Vorinstanz/Datum: 29.04.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 205 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.02.2006
Erledigungs-Az: Rs C-261/05