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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 263/00 |
§§: | EStG § 8 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Auslandsreise |
Rechtsfrage: | Führt die Übernahme der Kosten einer Japanreise des Geschäftsführers zu Arbeitslohn oder hat der Arbeitgeber die Aufwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse übernommen? |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 04.07.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 99 108 K 5 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 20 09 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2003 |
Erledigungs-Az: | VI B 263/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |