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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 90/98 |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, EStDV § 55 Abs. 2, RKG § 48 Abs. 2, SGB VI § 35 |
Schlagwörter | Knappschaftsruhegeld, Leibrente, Ertragsanteil |
Rechtsfrage: | Ist das vom Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezogene Knappschaftsruhegeld (§ 48 Abs. 2 RKG) als abgekürzte Leibrente i.S. des § 55 Abs. 2 EStDV oder als lebenslängliche Leibrente zu besteuern?- Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.07.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 7764/94 E |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2001 |
Erledigungs-Az: | X R 90/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 04 95 |