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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 23/19 (BFH) |
§§: | EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 19 |
Schlagwörter | Überstundenvergütung, Arbeitsverhältnis, Mehrjährige Tätigkeit, Außerordentliche Einkünfte, Aufhebung, Einheitliche Leistung |
Rechtsfrage: | Ist eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.05.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1007/18 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 10 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 23/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 04 31 |