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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 25/01 |
§§: | EStG § 33, EStR R 190 Abs. 1, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 |
Schlagwörter | Schädliches Vermögen, Krankheitskosten, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Kein Abzug der durch die Krankheit des Vaters entstandenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung des Sohnes, da der Vater zwei durch die Familienangehörigen bewohnte Häuser besitzt? Handelt es sich zumindest bei einem dieser Häuser um schädliches Vermögen? Können für die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche (hier 90 qm) die sozialhilferechtlichen Regelungen des § 88 BSHG herangezogen werden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 359/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1134 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 80 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2002 |
Erledigungs-Az: | III R 25/01 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 17 07 |