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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 39/03 |
§§: | AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Einspruch, Gesellschafter, Empfangsbevollmächtigter, GbR |
Rechtsfrage: | Einspruchsbefugnis bei BGB-Gesellschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis - Konnten bei der aus zwei Personen bestehenden Grundstücksgemeinschaft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung die Gesellschafter selbst Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen (hier: Einspruchseinlegung durch den Gesellschafter X im eigenen Namen und in Vollmacht für den Gesellschafter Y) oder hätte der Empfangsbevollmächtigte (hier: die in der Feststellungserklärung als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte genannte Steuerberatersozietät) Einspruch einlegen müssen - Ist der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" i.S. von § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO nur derjenige, der von der Gesellschaft bestellt wurde oder sind, wenn eine solche Person nicht vorhanden ist, alle Gesellschafter entsprechend der gesetzlichen (§ 709 BGB) gemeinschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Einspruchseinlegung befugt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 85/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 19 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.06.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 39/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 35 71 |