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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 42/11 (BFH)
§§: AO § 194 Abs. 1, AO § 196, BpO 2000 § 4 Abs. 3
Schlagwörter Außenprüfung, Prüfungszeitraum, Prüfungsanordnung, Erweiterung, Ermessen
Rechtsfrage: Ist Voraussetzung für eine Erweiterung des Prüfungszeitraums, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen nicht nur hinsichtlich des Veranlagungszeitraums, sondern auch hinsichtlich der Steuerart zu rechnen sein muss? Anschlussrevision der Klägerin: War die Erweiterung des Prüfungszeitraums insgesamt unzulässig, weil keine Umstände vorlagen, die Mehrsteuern in nicht nur unerheblichem Umfang erwarten ließen? Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.06.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 155/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 38 38
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.06.2012
Erledigungs-Az: IV R 42/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 29 61