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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 9/18 (BFH)
§§: EStG § 17, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Satz 2, EStG § 20 Abs. 8
Schlagwörter Wesentliche Beteiligung, Darlehen, Verlust, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Negative Einkünfte
Rechtsfrage: Ausgangspunkt ist das (ursprüngliche) Begehren auf Erhöhung des Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG: Zur Frage der Subsidiarität zwischen den Einkünften nach § 17 EStG und § 20 EStG, wenn eine Berücksichtigung des Verlusts eines Darlehens, das vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Gesellschaft gegeben wurde, als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Berechnung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG wegen der dortigen Rechtsgrundsätze (keine eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme) verneint, dafür aber vom FG bei § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG bejaht wird. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.03.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 3127/15 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2020
Erledigungs-Az: IX R 9/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 07 80