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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 39/03
§§: EStG § 52 Abs. 15 Satz 6, EStG § 52 Abs. 15 Satz 7, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Landwirtschaft, Garten, Privat, Entnahme, Nutzungswertbesteuerung
Rechtsfrage: Wird als Folge der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG der die Aufgriffsgrenze von 1.000 qm für den "dazugehörenden Grund und Boden" übersteigende Grund und Boden steuerpflichtig entnommen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.07.2003
Vorinstanz/AZ: 13 K 5360/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 40 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.02.2005
Erledigungs-Az: IV R 39/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 31 83