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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 2/01
§§: KStG § 54 Abs. 11, KStG § 28 Abs. 2
Schlagwörter Gewinnausschüttung, Verwendbares Eigenkapital, Eigenkapitalgliederung, Stichtag
Rechtsfrage: Sind die in 1994 nach dem Bilanzstichtag des abweichenden Wirtschaftsjahres 1993/94 beschlossenen und ausgezahlten offenen Gewinnausschüttungen einer GmbH für die Wirtschaftsjahre 1990/1991 und 1991/1992 mit den nach Umgliederung gemäß § 54 Abs.11 KStG in der Fassung vom 21.12.1993 festgestellten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1994 zu verrechnen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 06.11.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 4022/97 K, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 82 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.06.2001
Erledigungs-Az: I R 2/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 11 96