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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II B 76/99
§§: AO § 363 Abs. 2 S. 2
Schlagwörter Erledigung der Hauptsache, Ruhen des Verfahrens
Rechtsfrage: Hat die Erklärung des Klägers über die Erledigung der Hauptsache keine konstituive Wirkung in dem Sinne, dass sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet? Kann die Zwangsruhe des Verfahrens (hier: wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde) nicht durch das Finanzamt außer Kraft gesetzt werden?
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.03.1999
Vorinstanz/AZ: I 36/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.03.2000
Erledigungs-Az: II B 76/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet