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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-452/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 9, Richtlinie 86/560/EWG Art. 1, Richtlinie 86/560/EWG Art. 2
Schlagwörter Feste Niederlassung, Geldspielautomatenumsätze, verbundene Unternehmen, EG, EU, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Bezogen auf den vorliegenden Fall und - 2. im Hinblick auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG, insbesondere die Art. 2, 4 und 9, die Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG, insbesondere die Art. 1 und 2, und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts werden folgende Fragen vorgelegt: - Frage 1: Wie ist der Ausdruck feste Niederlassung in Art. 9 der Sechsten Richtlinie auszulegen? - Frage 2: Welche Faktoren sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob die Geldspielautomatendienstleistungen vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft wie CI aus oder von einer festen Niederlassung einer Gesellschaft wie CI aus erbracht werden? - Frage 3: Insbesondere: - a) Wenn der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft (A) unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles so strukturiert ist, dass ein verbundenes Unternehmen (B), dessen Niederlassung außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft liegt, Geldspielautomatendienstleistungen erbringt und der einzige Zweck dieser Struktur die Vermeidung von A's Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer im Niederlassungsstaat ist: --i) Können Geldspielautomatendienstleistungen als von einer festen Niederlassung in diesem Mitgliedstaat aus erbracht angesehen werden? Wenn ja, --ii) sind diese Geldspielautomatendienstleistungen als von der festen Niederlassung aus oder als vom Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit von B aus erbracht anzusehen? - b) Wenn der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft (A) so strukturiert ist, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles ein verbundenes Unternehmen (B) für die Zwecke der Regeln über den Ort der Leistungserbringung beabsichtigt, Geldspielautomatendienstleistungen von einer Niederlassung außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aus zu erbringen, das in dem Sitzmitgliedstaat von A keine festen Niederlassungen hat, von denen aus die Leistungen erbracht werden, und der einzige Zweck dieser Struktur die Vermeidung von A's Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer in diesem Staat ist: --i) Sind die Rechtsgeschäfte zwischen B und verbundenen Unternehmen innerhalb des Mitgliedstaats (A, C und D) für Mehrwertsteuerzwecke als im Rahmen des Geschäftsbetriebs dieser Gesellschaften von diesen oder an diese erbrachte Leistungen anzusehen? Wenn nicht, --ii) welche Faktoren sind bei der Bestimmung des Erbringers der Geldspielautomatendienstleistungen zu berücksichtigen? - Frage 4: - a) Gibt es einen Rechtsmissbrauchsgrundsatz, der (unabhängig von der Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien) den in einem Fall der vorliegenden Art angestrebten Vorteil ausschließen kann? - b) Wenn ja, wie wirkt sich dieser Grundsatz unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles aus? - Frage 5: - a) Ist der Tatsache Bedeutung beizumessen, dass A, C und D keine Tochterunternehmen von B sind und dass B A, C und D weder rechtlich noch wirtschaftlich kontrolliert? Welche? - b) Wäre es für irgendeine der Antworten auf die vorstehenden Fragen erheblich, wenn die Art der Geschäftsführung von B am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft für die Erbringung von Geldspielautomatendienstleistungen an Kunden notwendig wäre und weder A noch C oder D solche Tätigkeiten durchführten?
Vorinstanz: High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division
Vorinstanz/Datum: 17.10.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 7 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.05.2005
Erledigungs-Az: Rs C-452/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 20