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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-241/14 (EuGH) |
§§: | Freizügigkeitsabkommen Art. 1, Freizügigkeitsabkommen Art. 2, Freizügigkeitsabkommen Art. 21, Freizügigkeitsabkommen Anhang I Art. 7, Freizügigkeitsabkommen Anhang I Art. 9, DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 15 a Abs. 1, DBA-Schweiz 1971/2002 Art. 4 Abs. 4 |
Schlagwörter | EG, EU, Doppelbesteuerung, Schweiz, überdachenden Besteuerung, Grenzgänger, Freizügigkeit |
Rechtsfrage: | Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999, das am 2.9.2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden und am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Präambel, Art. 1, 2, 21, sowie Art. 7, 9 des Anhangs I dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i.S.v. Art. 15 a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15 a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2654/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 19 89 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 19.11.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-241/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 08 |