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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/03 |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a |
Schlagwörter | Lebensversicherung, Zinsen, Kapitaleinkünfte, Verwendung, Finanzierung |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht der Zinsen aus einer zur Sicherung eines Darlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung, wenn die abgesicherten Darlehensmittel teilweise einer in der Krise befindlichen GmbH, an der der Kläger als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, zur Durchführung eines Bauvorhabens zur Verfügung gestellt und von dieser nicht mehr zurückgezahlt worden sind? Ggf. nur partielle Steuerpflicht, im Umfang der steuerschädlichen Verwendung? Sinngemäße Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG im Wege verfassungskonformer Auslegung auf Überbrückungskredite im Rahmen der Überschusseinkünfte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 93/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 36 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 07 54 |