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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-26/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 168, Richtlinie 2006/112/EG Art. 169, Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. g, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17
Schlagwörter EG, EU, Rentenfonds, Sondervermögen, Vorsteuerabzug, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Kann ein Steuerpflichtiger, der nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Altersrentenrechts einen eigenständigen Rentenfonds gegründet hat, um die Altersrenten seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer, die diesem Fonds angeschlossen sind, sicherzustellen, die Steuer auf Dienstleistungen, die ihm zur Durchführung der Altersrentenversorgung und der Betriebsführung des Rentenfonds erbracht worden sind, gemäß Art. 17 RL 77/388/EWG (Art. 168 und 169 RL 2006/112/EG) in Abzug bringen? - 2. Ist ein Rentenfonds, der mit dem Ziel gegründet worden ist, bei möglichst niedrigen Kosten die Zahlung einer Altersrente an die Anteilseigner des Rentenfonds zu realisieren, und in den von diesen Anteilseignern oder in deren Namen Kapital eingebracht und angelegt wird, wobei die Ertragsergebnisse ausgeschüttet werden, als "Sondervermögen" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 RL 77/388/EWG (Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG) anzusehen?
Vorinstanz: Gerechtshof te Leeuwarden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 98 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.07.2013
Erledigungs-Az: Rs C-26/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 72