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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-234/01 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG Art. 43, EStG § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 50a Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Steuerabzug, Ausland, EG, selbständige Tätigkeit, Beschränkte Steuerpflicht, Erstattungsantrag, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Verstößt es gegen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG), dass nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. von 1996 ein niederländischer Staatsangehöriger, der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Nettoeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr i.H. von rund 5.000 DM erzielt, einem Steuerabzug von 25 v.H. der (Brutto-)Einnahmen von rund 6.000 DM zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Schuldner der Honorarvergütung unterliegt und er keine Möglichkeit hat, die gezahlten Abgaben im Wege eines Erstattungsantrags oder eines Antrags auf Steuerveranlagung ganz oder teilweise zurückzuerlangen?
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 28.05.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 9312/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 77 61
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.06.2003
Erledigungs-Az: Rs C-234/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 29 10