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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 32/11 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, AO § 169 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 370, AO § 378 Abs. 1
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Einkommensteuer, Fehler, Leichtfertige Steuerverkürzung, Selbständige Arbeit, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Bindungswirkung, Grundlagenbescheid
Rechtsfrage: 1. Ist die Änderung eines Einkommensteuerbescheides trotz Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zulässig, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung von der Feststellungserklärung abweichende (falsche) Angaben bezüglich der Höhe der auf ihn entfallenden Einkünfte gemacht hat? - 2. Kommt eine Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist über den Wortlaut des 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur in Betracht, wenn dem Steuergläubiger ein Steuerbetrag vorenthalten wurde, zu dessen Verwirklichung die Finanzbehörde auf eine verlängerte Festsetzungsfrist angewiesen ist? - 3. Unterbricht die irrtümliche Nichtauswertung einer Feststellungsmitteilung durch das Finanzamt - nach Festsetzung der Einkommensteuer entsprechend den (falschen) Angaben des Steuerpflichtigen - den Kausalverlauf zwischen unrichtigen Angaben in einer Einkommensteuererklärung (Handlung) und der eingetretenen Steuerverkürzung durch Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides (Erfolg) im Sinne einer überholenden Kausalität? - 4. Besteht eine Pflicht, eine Berichtigungsanzeige gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu erstatten, wenn der Steuerpflichtige erkennt, dass zwar die Feststellungserklärung zutreffend, dagegen die Einkommensteuererklärung hinsichtlich des Gewinnanteils unrichtig abgegeben wurde, und es dadurch zu einer Verkürzung der Einkommensteuer gekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 10.06.2011
Vorinstanz/AZ: 8 K 1016/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 35 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2013
Erledigungs-Az: VIII R 32/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 24 89