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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 40/13 (BFH) |
§§: | EStG § 33 Abs. 1 |
Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Zivilprozess, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Freiwillige Prozessführung wegen Auswirkungen einer regelmäßigen künstlichen Flussanstauung auf das klägerische Grundstück: Sind in diesem Zusammenhang die entstandenen Zivilprozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 333/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 26 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.01.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 40/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren VI R 40/13 ist durch Beschluss vom 29.4.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 40/13 wurde mit Beschluss vom 15.9.2015 wieder aufgenommen. -- Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 78 |