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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 74/12 (BFH)
§§: EStG § 33
Schlagwörter Prozesskosten, Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Zwangsläufigkeit, Erfolgsaussichten, Vergleich
Rechtsfrage: Ist unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen? - Praktikabilität der Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Finanzverwaltung. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 20.04.2012
Vorinstanz/AZ: 8 K 2190/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 453
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 05 66
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 74/12 ist durch Beschluss vom 29.7.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 74/12 wurde mit Beschluss vom 5.10.2015 wieder aufgenommen. -- Zurücknahme der Klage