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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 24/08 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, AuslG § 69 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Nachweis, Duldung |
Rechtsfrage: | Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c - ggf. analog - anwendbar, wenn nach Abbruch der Schulausbildung durch das Kind der Nichtantritt einer Ausbildung auf andere, nicht durch das Kind zu vertretene Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist? Im Streitfall hatte die Agentur wegen eines laufenden ausländerrechtlichen Genehmigungsverfahrens das Kind trotz mehrmaliger Vorsprachen nicht als ausbildungssuchend aufgenommen, da es nur für drei Monate gemäß § 69 Abs. 2 AuslG geduldet war. Kommt der Entscheidung der Berufsberatung, ein Vermittlungsgespräch nicht zu führen, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, Tatbestandswirkung zu? Notwendiger Erlass aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 22.02.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 96/07 (4) |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.04.2011 |
Erledigungs-Az: | III R 24/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 18 26 |