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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 42/99 |
| §§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c J: 1993, UStG § 2 Abs. 1 J: 1993, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 J: 1993, UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1 J: 1993, UStDV § 51 J: 1993, UrhG § 69c |
| Schlagwörter | Computerprogramm, Software, Überlassung, Urheberrecht, Steuersatz |
| Rechtsfrage: | Ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG anwendbar, wenn ein Computerprogramm überlassen wird, ohne dass der Überlassende/Leistende eine urheberrechtlich geschützte Position i.S.d. § 69c UrhG aufgibt oder einschränkt, die Überlassung vielmehr nur mit dem Ziel erfolgt, dass der Leistungsempfänger das Programm seiner Bestimmung entsprechend einsetzt? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 19.05.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 1135/96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 16.08.2001 |
| Erledigungs-Az: | V R 42/99 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 02 62 |