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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-522/14 (EuGH) |
§§: | ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 33 Abs. 1, AEUV Art. 49, AEUV Art. 51, AEUV Art. 54, EG Art. 43, EG Art. 45, EG Art. 48 |
Schlagwörter | EG, EU, Erbschaftsteuer, Niederlassungsfreiheit, Anzeigepflicht, inländisches Kreditinstitut, Zweigniederlassung, EU-Ausland |
Rechtsfrage: | Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 01.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | II R 29/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 30 33 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.04.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-522/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 61 |