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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 3/05
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10 f, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, FGO § 96, GG Art. 103 Abs. 1
Schlagwörter Gutshaus, Liebhaberei, Einkünfteerzielungsabsicht, Prognosezeitraum, Feststellungslast, Parkanlage
Rechtsfrage: Gutshaus als Liebhaberei: Verneinung der Feststellbarkeit der Einkünfteerzielungsabsicht bei einem unter Denkmalschutz stehenden - teils selbstgenutzten, dauerhaft vermieteten und an Feriengäste vermieteten - Gutshaus aus dem 18. Jahrhundert ohne abgeschlossene Wohneinheiten und mit öffentlich zugänglichen Park durch das FG wegen nicht möglicher Prognoseberechnung aufgrund Verstoßes der Kläger gegen ihre Mitwirkungspflichten (u.a. Nichtvorlage von Zins- und Tilgungsplänen) als Verstoß gegen § 96 FGO und Rechtsprechung des BFH zu Ferienwohnungen und zur fortbestehenden Vermietungsabsicht bei Verkaufsabsicht - Umfang der Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG - Abzug der Aufwendungen zur Erhaltung der Parkanlage als Werbungskosten? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 21.07.2004
Vorinstanz/AZ: 2 K 2324/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 27 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2005
Erledigungs-Az: IX R 3/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 11 66