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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-251/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, einheitliche Lieferung, Nullsteuersatz, Steuersatz
Rechtsfrage: Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG durch den Erlass innerstaatlicher Rechtsvorschriften von seinem Recht auf Abweichung derart Gebrauch gemacht hat, dass einzeln aufgeführte Gegenstände dem Nullsteuersatz unterliegen, er aber in den gleichen Rechtsvorschriften Gegenstände benannt hat, die nicht dem Nullsteuersatz unterliegen sollen ("ausgeschlossene Gegenstände"), hindert dann die Tatsache, dass eine einheitliche Lieferung von Gegenständen (einschließlich ausgeschlossener Gegenstände) vorliegt, den Mitgliedstaat daran, auf die Lieferung der ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben?
Vorinstanz: Court of Appeal (England und Wales), Civil Division
Vorinstanz/Datum: 21.07.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 205 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.07.2006
Erledigungs-Az: Rs C-251/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 33 32