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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/12 (BFH)
§§: EStG § 49 Abs. 1, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 7 Satz 3, DBA-Kasachstan Art. 19, EStG § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Beschränkte Steuerpflicht, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerungsabkommen
Rechtsfrage: Unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer einer Körperschaft des Privatrechts, deren alleiniger Anteilseigner die Bundesrepublik Deutschland ist, im Jahr des Wegzugs in Kasachstan erzielt hat, dem Progressionsvorbehalt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.01.2012
Vorinstanz/AZ: 13 K 1178/10 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1167
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 14 75
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision