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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 14/05
§§: AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1, EStG § 20, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 41, GmbHG § 15 Abs. 4
Schlagwörter Treuhand, Wesentliche Beteiligung, Wirksamkeit, Gesellschaft mbH, Anteilsübertragung
Rechtsfrage: Steuerrechtliche Anerkennung, wenn der Kläger im Rahmen der Gründung der GmbH aufgrund eines zivilrechtlich formunwirksamen Treuhandverhältnisses als Treuhänder GmbH-Anteile für die Treugeber gehalten hat und nunmehr diese Anteile von den "Treugebern" erwirbt? Verhältnis der §§ 39, 41 AO 1977, wenn die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäfte herbeiführen wollten und dieses auch tatsächlich bestehen ließen? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.12.2002
Vorinstanz/AZ: 16 K 4425/97 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 29 74
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2008
Erledigungs-Az: VIII R 14/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet