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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-233/08 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 76/308/EWG Art. 12 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Tschechien, Beitreibung, Forderungen, Abgaben, Zölle, Steuern, Vollstreckung, Amtshilfe, faires Verfahren |
Rechtsfrage: | Ist Art. 12 Abs. 3 der RL 76/308/EWG des Rates vom 15.3.1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen dahin auszulegen, dass, wenn Maßnahmen zur Beitreibung von Forderungen vor dem Gericht des Mitgliedstaats angefochten werden, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dieses Gericht befugt ist, nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu prüfen, ob das Dokument, das die Beitreibung ermöglicht (Vollstreckungstitel), vollstreckbar ist und ob es dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden ist? - Ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip, dass die Zustellung des Dokuments, das die Beitreibung ermöglicht (Vollstreckungstitel), an den Schuldner in einer anderen Sprache als der, die er versteht und die außerdem nicht die Amtssprache des Staates ist, in dem an den Schuldner zugestellt wird, einen Fehler begründet, der es erlaubt, die Beitreibung aufgrund eines solchen Dokuments, das die Beitreibung ermöglicht (Vollstreckungstitel), zu verweigern? |
Vorinstanz: | Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2008 Nr. C 209 S. 26 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2010 |
Erledigungs-Az: | Rs C-233/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 12 |